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Satzung

 

§ 1 Name, Sitz und Zweckbestimmung

1. Der Verein führt den Namen „Freunde der historischen Hafenbahn e.V.“ mit Sitz in Hamburg und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist gegründet worden für die Erhaltung und Restaurierung hafentypischer historischer Eisenbahnfahrzeuge als technisches und maritimes Kulturgut in Hamburg. Die Fahrzeuge sollen auf Hafen-Gleisanlagen in Fahrt gehalten werden und in geeigneter Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

3. Zweck des Vereins ist die Förderung der Kultur unter dem Dach der Stiftung Hamburg Maritim und als Teil des Hafenmuseums am Bremer Kai.

4. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die permanente Ausstellung der Fahrzeuge auf der historischen Kaianlage und durch ihren Einsatz, z.B. bei Vorführungen des Hafenumschlags aus der Vorcontainerzeit im Zusammenwirken mit historischen Kränen, Schiffen und LKW.

5. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 2 Verwendung der Mittel

1. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stiftung Hamburg Maritim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 3 Vereinsregister, Gerichtsstand und Geschäftsjahr

1. Der Verein ist im Vereinsregister unter der Nummer VR 18357 am 8.11.2004 eingetragen.

2. Der Gerichtsstand ist Hamburg.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden.

2. Neue Mitglieder werden auf entsprechenden Antrag durch Beschluss des Vorstandes aufgenommen.

3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, der mit dreimonatiger Frist zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich zu erklären ist.

4. Ein Ausschluss von einzelnen Mitgliedern aufgrund eines einstimmigen Vorstandsbeschlusses ist in folgenden Fällen möglich:
a) Bei Nichtzahlung von zwei Mitgliedsbeiträgen.
b) Bei Verstoß gegen die Satzung oder gegen einen Beschluss der Mitgliederversammlung.
c) Bei Vorliegen eines sonstigen wichtigen Grundes.

 

§ 5 Finanzierung

1. Die Finanzierung erfolgt durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Zuwendungen.

2. Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Höhere Jahresbeiträge nach Selbsteinschätzung oder zusätzliche Spenden sind erwünscht.

 

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, der Rechnungsprüfer sowie ggf. die Geschäftsführung.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Wahl und Abberufung des Vorstandes.
b) Entgegennahme des Jahresberichts und Beschluss über die Jahresrechnung.
c) Beschluss des Wirtschaftsplans.
d) Entlastung des Vorstands und der Geschäftsführung.
e) Wahl der Rechnungsprüfer.
f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
g) Änderung der Satzung.
h) Auflösung des Vereins.

2. Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden oder einem Vertreter schriftlich unter Beifügung einer Tagesordnung einberufen. Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss jährlich mindestens einmal stattfinden. Zwischen dem Tag der Absendung und dem Tag der Sitzung müssen mindestens vier Wochen liegen.

3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, Beschlüsse zu Abs. 1, g und h mit einer Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

4. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt, das der Vorsitzende oder ein Vertreter und der Protokollführer unterzeichnen.

5. Zu den Mitgliederversammlungen ist der Vorstand oder ein Vertreter der Stiftung Hamburg Maritim einzuladen.

 

§ 8 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart.

2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, wenn keine Geschäftsführung bestellt ist.

3. Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder rechtsgültig vertreten.

4. Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt nach Ablauf der Amtszeit bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.

5. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus wird auf der nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit gewählt.

6. Der Vorstand kann im Einvernehmen mit der Stiftung Hamburg Maritim eine Geschäftsführung bestellen.

7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

8. Die Mitglieder des Vorstands erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung.

 

§ 9 Geschäftsführung

1. Wenn ein Geschäftsführer bestellt ist führt er die laufenden Geschäfte.

2. Der Geschäftsführer ist dem Vorstand verantwortlich.

 

§ 10 Rechnungsprüfer

1. Es ist mindestens ein Rechnungsprüfer für drei Jahre zu wählen.

2. Er bleibt nach Ablauf der Amtszeit bis zur Wahl des neuen Rechnungsprüfers im Amt.

 

§ 11 Auflösung

1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, die zu diesem Zwecke einzuberufen ist.

2. In diesem Fall sind der Vorsitzende und ein Stellvertreter jeweils einzeln vertretungsberechtigte Liquidatoren.

 

 

Beschlossen in Hamburg, den 26.08.2017